AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines

1.) An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage (Angebotsdatum entscheidend) gebunden. Im Übrigen sind Angaben – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

2.) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

3.) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen gelten Angaben über technische Spezifikationen, Maße und Gewichte mit den handelsüblichen Toleranzen und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Konstruktionsänderungen, die sich weder auf die Verwendbarkeit, noch auf das Aussehen der Gegenstände wesentlich auswirken, bleiben vorbehalten.

4.) Stellen wir – zeitlich befristet – Anlagen oder Geräte zur Verfügung, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung zu verändern oder selbständig Reparaturarbeiten durchzuführen. Unternimmt der Auftraggeber an den Anlagen oder Geräten selbständig – ohne unsere Einwilligung – eine Reparatur oder verändert der Auftraggeber die Anlagen bzw. die Geräte, so haftet der Auftraggeber für dadurch entstehende Schäden. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter, Transport oder Standortwechsel entstehen. Treten an den Anlagen oder Geräten im Voraus nicht erkennbare Störungen auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese uns unverzüglich mitzuteilen. Wegen Mängeln an den Anlagen oder Geräten sind Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Anlagen oder Geräte gegen jeglichen Untergang oder jegliche Verschlechterung zu versichern und uns den Versicherungsnachweis auf Verlangen zukommen zu lassen.

5.) Auf Wunsch stellen wir gegen Vergütung dem Auftraggeber Hilfspersonal zur Verfügung, welches die Anlage bedient, wartet und auf Wunsch des Auftraggebers abändert.

§ 3 Preise

1.) Maßgeblich sind ausschließlich die in unserem Angebot genannten Preise.

2.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager exklusive Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung.

3.) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen, bei denen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

§ 4 Lieferfristen

1.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die im Vorfeld bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

3.) Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4.) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Betriebsräumen mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

§ 5 Zahlung, Aufrechnungsverbot

1.) Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

2.) Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.) Zahlungen per Scheck oder Wechsel erfolgen nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4.) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft. Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen unsere Forderung mit irgendwelchen eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

§ 6 Verzug und Nichterfüllung des Auftraggebers

Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der bereitgestellten Ware länger als einen Tag vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von einem weiteren Tag mit der Erklärung zu setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Abnahme und Entrichtung des Kaufpreises zu verlangen oder von der Lieferung/Leistung Abstand zu nehmen und stattdessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert. Daneben sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

1.) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3.) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 455 BGB). Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch so lange bestehen, bis wir auf Eventualverbindlichkeiten, die im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind, insbesondere solche aus Wechseln, vollständig freigestellt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich ferner auf im Umtausch gelieferte Gegenstände.

2.) Der Auftraggeber darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder verwenden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme aus sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Auf Verlangen ist uns sofortiger Zutritt zum Liefergegenstand zu gewähren.

3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.) Die Be- oder Vorarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

5.) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Wenn die weitere veräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten.

§ 9 Anzeige- und Rügepflichten

1.) Sämtliche Gegenstände werden von uns vor der Lieferung auf eine einwandfreie Funktion hin überprüft.

2.) Liegen bei Lieferung der Ware dennoch offensichtliche Mängel vor, sind diese spätestens binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Ware schriftlich, nicht offensichtliche Mängel jedenfalls unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Erkennen dieser versteckten Mängel, längstens sechs Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen.

3.) Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen innerhalb der Frist gemäß vorstehendem Absatz 2.) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

4.) Bei Transportschäden ist der Anzeige darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung betreffend den Transportschaden beizufügen. Außerdem sind binnen 48 Stunden nach Entdeckung des Schadens Post, Bahn und Spediteur zur schriftlichen Sachverhaltsklärung und Schadensmeldung heranzuziehen. Bei Transportschäden ist der Auftraggeber auf Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Transportversicherung beschränkt. Wir leisten darüber hinaus keinen Ersatz.

§ 10 Gewährleistung

1.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

2.) Ansonsten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Umtausch) für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach unserer Lieferung/Leistung. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.

3.) Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Auftraggeber anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder, nach angemessener Fristsetzung (vierzehn Tage), verbunden mit einer Ablehnungs-androhung, Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen.

4.) Für Mängelfolgeschäden oder Vermögensschäden aufgrund mangelhafter Nachbesserung oder Ersatzleistung einschließlich mittelbarer Schäden wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet, außer wenn der Auftraggeber uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

5.) Fehlt der gelieferten Sache eine zugesicherte Eigenschaft, haften wir über den vorgenannten Umfang hinaus im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung auf Schadensersatz. Unsere Haftung besteht in dem Umfang, in dem wir nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Eintritt eines derartigen Schadens rechnen konnten, höchstens jedoch im Umfang unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5 Mio. pauschal für Personen- und/oder Sachschäden.

6.) Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, dass die gelieferte Sache nach unserer Wahl entweder von uns beim Auftraggeber berichtigt oder überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch auf Gefahr des Dritten an uns zurückgesandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

7.) Bei wesentlichen Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

§ 11 Gebrauchsüberlassung und Untervermietung

Der Auftraggeber ist nur mit unserer vorher erteilten schriftlichen Zustimmung berechtigt, unsere befristet überlassenen Anlagen oder Geräte unterzuvermieten oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen.

§ 12 Installationen

1.) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Vorputz-, Maler- und sämtliche branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit er die Installation der zu liefernden Sache wünscht. Für diesen Fall führen wir einen solchen Sonderauftrag zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisen und -bedingungen aus.

2.) Installationsaufträge werden nur durchgeführt, wenn insoweit die zu installierenden Geräte an den Aufstellungsort gebracht worden sind; das schließt Haustransport durch den Auftraggeber ein. Wir sind nicht verpflichtet, Installationsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu installierenden Geräte in irgendeiner Form verändert oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Installationsaufträge zur Verbindung der von uns gelieferten Geräte mit Geräten von Drittherstellern werden nur insoweit durchgeführt, als es um die Installation der für uns gelieferten Geräte geht.

3.) Der Auftraggeber hat zum Schutz unseres Eigentums/Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.

§ 13 Rechte des Auftraggebers bei Leistungsstörungen

1.) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

2.) Liegt Leistungsverzug i. S. d. § 4 unserer Geschäfts- und Leistungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber uns im Verzuge eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

3.) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.) Der Auftraggeber hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

5.) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie den Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder unserer leitenden Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, die nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 14 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz, 70771 Leinfelden-Echterdingen, zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

§ 15 Datenschutz

Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang von Daten wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung verwiesen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Stand: 05.03.2019