Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACS Medientechnik GmbH für die Vermietung von Medientechnik und alle mit der Vermietung zusammenhängenden Leistungen
(„Allgemeine Vermietungsbedingungen“)
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Vermietungsbedingungen, Vertragsschluss
1.1 Diese allgemeinen Vermietungsbedingungen („AVB“) gelten für Verträge zwischen der ACS Medientechnik GmbH, Sielminger Straße 49, 70771 Leinfelden-Echterdingen („ACS“) und dem Kunden („Kunden“) (jeweils/gemeinsam auch: „Partei/en“) über die Gebrauchsüberlassung von Medientechnik („Mietsache“). Die AVB gelten ferner für alle mit der Vermietung zusammenhängenden Leistungen (insbesondere Dienstleistungen durch Stellung von Personal für den Auf- und Abbau der Mietsache sowie deren Transport), die nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind („sonstige Dienstleistungen“). Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
1.2 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§14 BGB) handelt, wird folgendes vereinbart: Diese AVB gelten ausschließlich. Diesen AVB entgegenstehende, von ihnen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt ACS nicht an, es sei denn, ACS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ACS in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Von ACS abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich [MZ1] bezeichnet sind. Von ACS abgegebene Angebote sind lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ACS ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten.
Eine Bestellung des Kunden ist für ACS ein bindenden Angebot. ACS ist berechtigt, dieses Kundenangebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung ist der Vertrag geschlossen.
1.4 Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge
- die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, oder sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Bestimmungen des Angebots von ACS,
- diese allgemeinen Vermietungsbedingungen,
- die gesetzlichen Regelungen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Zustand bei Überlassung, Versicherung, Beweislast für anfängliche Schäden und Mängel
2.1 Durch den Vertrag wird ACS verpflichtet, dem Kunden während der Mietzeit den Gebrauch der in dem Vertrag genannten Mietsache zu gewähren sowie alle sonstigen im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung zu erbringen.
2.2 ACS hat die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
2.3 Der Kunde hat für die Mietsache eine Versicherung abzuschließen und während der Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen von ACS hat der Kunde an ACS den entsprechenden Versicherungsnachweis zu übermitteln.
2.4 Der Kunde hat die Mietsache unverzüglich nach der Überlassung und spätestens vor der ersten Nutzung sorgfältig auf Schäden und Mängel zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel ACS unverzüglich in Textform anzuzeigen. Meldet der Kunde keine Schäden oder Mängel, wird vermutet, dass die Mietsache bei Überlassung keine Schäden hatte und frei von anfänglichen Mängeln war. Die Vermutung gilt nicht für Schäden oder Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar oder bei Überlassung nachweislich vorhanden waren.
§ 3 Nutzungsberechtigung, Nutzungsverbote, Untermietungsverbot, Mitteilungspflicht
3.1 Nutzungsberechtigt sind nur der Kunde und dessen eingewiesenes, technisch geschultes Personal.
Die Aufnahme anderer oder weiterer Nutzungsberechtigter während der Dauer des Mietvertrags bedarf der Zustimmung von ACS in Textform.
3.2 Dem Kunden ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung von ACS die Mietsache anderen Personen als in vorstehender Ziffer 3.1. zu überlassen. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt.
Eine Nutzung ohne Nutzungsberechtigung hat der Kunde durch geeignete Maßnahmen zu verhindern bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterbinden.
3.3 An der Mietsache dürfen weder technische noch optische Veränderungen vorgenommen werden.
3.4 Die Mietsache ist pfleglich und schonend sowie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln.
3.5 Der Kunde hat das von ihm eingesetzte Personal über den Inhalt des Mietvertrages und dieser AVB zu unterrichten.
§ 4 Miete, Vergütung von sonstigen Dienstleistungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
4.1 Die Höhe der Miete für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache sowie die Höhe der Vergütung für sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit nachträglich nichts anderes vereinbart wurde.
In der Miete enthalten sind alle Kosten für die Überlassung und Erhaltung der Mietsache bei vertragsgemäßem Gebrauch. Die sonstigen Dienstleistungen (insbesondere Personal- und Transportkosten) sind nicht in der Miete enthalten und nach dem Vertrag gesondert zu vergüten.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Miete und die Vergütung von sonstigen Dienstleistungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs. Bei Zahlungsverzug ist ACS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. ACS behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen.
4.3 Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Kunde Zahlungen auf eigene Kosten an ACS zu überweisen auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto.
4.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
4.5 Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger versandt werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ihm die elektronischen Rechnungen an der hinterlegten E-Mail-Adresse zugehen können. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form widersprechen und Rechnungen in Papierform verlangen. In diesem Fall hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehrkosten (Druck, Porto) zu tragen.
§ 5 Vertragslaufzeit, Übergabe der Mietsache, Rückgabe und Abholung der Mietsache
5.1 Der Vertrag wird in der Regel auf bestimmte Zeit geschlossen. Beginn und Ende der Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem Vertrag.
5.2 Die im Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit schließt den Tag der Übergabe der Mietsache gemäß nachstehender Ziffer 5.3 und den Tag der Rückgabe der überlassenen Mietsache gemäß nachstehender Ziffer 5.6 ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, ACS oder ein Dritter einen Transport der Mietsache durchführt.
5.3 Bei Beginn des Vertrages wird die Mietsache von ACS an den Kunden am Sitz von ACS (derzeit Sielminger Straße 49, 70771 Leinfelden-Echterdingen) nach Terminvereinbarung übergeben, soweit im Vertrag kein anderer Ort oder keine bestimmte Zeit vereinbart worden ist („Übergabe“).
5.4 Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Beginn des Vertrags hiervon unberührt. Scheitert ein Übergabeversuch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für einen erneuten Übergabeversuch.
5.5 Ist ACS außerstande, die vereinbarte Mietsache dem Kunden zu überlassen, ist ACS berechtigt, dem Kunden anstelle der vereinbarten Mietsache einen gleichwertigen oder höherwertigeren Ersatzgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien ausgeschlossen wurde.
5.6 Bei Ende des Vertrages ist die Mietsache am Sitz von ACS (derzeit Sielminger Straße 49, 70771 Leinfelden-Echterdingen) nach Terminvereinbarung zurückzugeben, soweit von den Parteien kein anderer Ort oder keine bestimmte Zeit vereinbart worden ist („Rückgabe“).
5.7 Die Mietsache hat sich bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand zu befinden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Kunde nicht zu vertreten.
5.8 Bei der Übergabe und/oder der Rückgabe der Mietsache wird auf Verlangen von ACS ein Übergabeprotokoll erstellt. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe und/oder der Rückgabe zu versehen. In das Übergabeprotokoll ist der Zustand der Mietsache sowie etwaige festgestellte Schäden und Mängel aufzunehmen.
5.9 Gibt der Kunde die Mietsache bei Beendigung des Vertrages nicht zurück, so kann ACS für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 546a BGB).
5.10 Mit Verstreichen der für die Rückgabe bestimmten Zeit gemäß vorstehender Ziffer 5.6 kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Absatz 2 Fall 1 BGB), es sei denn, der Kunde hat die Verspätung nicht zu vertreten. Kommt der Kunde mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, ist ACS berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Kunden an seinem jeweiligen Standort abzuholen.
5.11 Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen, insbesondere nicht durch Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 BGB.
§ 6 Pflichten bei Mängeln, Schadensereignissen
6.1 Stellt der Kunde einen Mangel der Mietsache oder einen Schaden an der Mietsache fest, muss der Kunde ACS unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigen.
6.2 Wird die Mietsache zerstört oder sonst beschädigt (insbesondere durch einen Unfall, mut- oder böswillige Handlungen, Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Kurzschluss an der Verkabelung) oder entwendet (nachfolgend insgesamt: „Schadensereignis“), hat der Kunde das Schadensereignis ACS unverzüglich in Textform anzuzeigen.
6.3 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, hat der Kunde dies ACS unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das Schadenereignis ACS bereits angezeigt hat.
6.4 Der Kunde muss alles tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses erforderlich ist.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Eintritt eines Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
§ 7 Haftung von ACS gegenüber dem Kunden
7.1 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.
7.2 ACS leistet bei der Vermietung der Mietsache und der Erbringung sonstiger Dienstleistungen keine Gewähr für die Erteilung und den Fortbestand der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstige Verwaltungsakte.
7.3 Während der Dauer des Vertrages haftet ACS für Schäden, die durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. ACS haftet nicht für das Verhalten Dritter.
7.4 ACS haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Übernahme von Garantien, bei Arglist, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.
Im Übrigen haftet ACS dem Kunden bei (einfach oder leicht) fahrlässigem Verhalten nur, wenn (i) eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder (ii) ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“).
Im Übrigen haftet ACS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.5 Außer bei einer Haftung für Personenschäden sowie für Pflichtverletzungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal auf die vom Kunden im Rahmen des Vertrages zu leistende Bruttogesamtvergütung.
7.6 Im Übrigen ist eine Haftung von ACS ausgeschlossen.
§ 8 Haftung des Kunden, Freistellung von ACS durch den Kunden
8.1 Die Haftung des Kunden für Schäden an der Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine strengere Haftung vereinbart worden ist.
8.2 Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Mitarbeiter oder sonstige, durch oder über ihn mit der Mietsache in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht werden.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Kündigung
9.1 Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen, sofern in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
Besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten (Tun oder Unterlassen), ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Abhilfefrist bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn der Kunde eine Änderung seines Verhaltens endgültig ernsthaft verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
9.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 10 Vertragssprache, anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftformklausel
10.1 Die Vertragssprache zwischen ACS und dem Kunden ist deutsch.
10.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates anwendbar, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
10.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand für sämtliche Verträge, die unter Einbeziehung dieser AVB geschlossen werden, das für den Unternehmenssitz von ACS zuständige Gericht.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 BGB bleibt unberührt.