Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACS Medientechnik GmbH für den Verkauf und Lieferung von Medientechnik

(„Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“)


§ 1  Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, Vertragsschluss

1.1  Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der ACS Medientechnik GmbH, Sielminger Straße 49, 70771 Leinfelden-Echterdingen („ACS“) und dem Kunden („Kunden“) (jeweils/gemeinsam auch: „Partei/en“) über Verkäufe und Lieferungen von Medientechnik („Produkt“ oder „Ware“) einschließlich der Anbahnung solcher Geschäfte sowie alle mit dem Verkauf zusammenhängenden Dienstleistungen (insbesondere Montage und Inbetriebnahme von Medientechnik) („Nebenleistungen“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

1.2  Diese AGB gelten ausschließlich. Diesen AGB entgegenstehende, von ihnen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt ACS nicht an, es sei denn, ACS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ACS in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3  Von ACS abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Von ACS abgegebene Angebote sind lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ACS ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten.
Eine Bestellung des Kunden ist für ACS ein bindenden Angebot. ACS ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform anzunehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung ist der Vertrag geschlossen.

1.4  Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge
– die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, oder sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Bestimmungen des Angebots von ACS,
– diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen,
– die gesetzlichen Regelungen.


§ 2 Vertragsgegenstand, Eigenschaften der Produkte, keine Beratungsleistungen

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit den vom Kunden ausgewählten Produkt gemäß der Auftragsbestätigung.

2.2 Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des jeweiligen Produkts oder der Leistung sind ausschließlich und abschließend vom Hersteller des jeweiligen bestellten Produktes beschrieben („Spezifikationen“).

2.3  ACS bietet grundsätzlich keine Beratungsleistungen an. Vielmehr obliegt es dem Kunden, die Produkte hinsichtlich ihrer Geeignetheit für dessen Zwecke eigenverantwortlich auszuwählen. Soweit ACS dem Kunden ausnahmsweise Empfehlungen oder Ratschläge für die Auswahl oder den Einsatz eines Produktes gibt, geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch rein gefälligkeitshalber, ohne Übernahme einer Beratungspflicht oder Haftung.

2.4  Wünscht der Kunde von ACS eine verbindliche fachliche Beratung, Bewertung, Planung oder Prüfung, erfolgt dies nur unter der Voraussetzung eines ausdrücklich geschlossenen Beratungsvertrages, der entsprechend zu vergüten ist. Die Haftung von ACS für Beratungsleistungen richtet sich in diesen Fällen nach § 8.


§ 3  Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1  Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Bereitstellungsanzeige am Bereitstellungsort anzunehmen und unverzüglich zu überprüfen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme verhindert.

3.2  Nimmt der Kunde die Ware schuldhaft nicht innerhalb der Frist aus vorstehender § 3.1 an, so gelangt der Kunde in Annahmeverzug. Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist ACS nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig zu Zahlung des Preises nicht im Stande ist.

3.3  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.4  Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist ACS zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht. Teillieferungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden. ACS ist nicht verpflichtet, Teillieferungen durchzuführen.


§ 4  Leistungszeit, höhere Gewalt, Lieferverzug, Rücktritt.

4.1  Von ACS in Aussicht gestellte Leistungszeiten und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, ein Fixgeschäft wird hierdurch nicht begründet. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor der Leistung vom Kunden zu erfüllenden Verpflichtungen, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder von Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Leistungszeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Leistungszeit der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde.

4.2  Bei Vertragsänderungen, die die Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

4.3  Erhält ACS aus nicht von ACS zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen der Vorlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Liefer- und Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, wird ACS den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall ist ACS berechtigt, die Leistungen, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit ACS der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist.

4.4  Der höheren Gewalt steht gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von ACS schuldhaft herbeigeführt worden sind. Wird eine vereinbarte Leistungszeit oder ein Leistungstermin durch die vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen überschritten oder bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

4.5  Bei Überschreitung von Leistungszeiten oder -terminen kommt ACS erst in Lieferverzug, wenn eine vom Kunden in Textform (z.B. per Brief, E-Mail, Fax) gesetzte, angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist.


§ 5  Kaufpreis, Vergütung von Nebenleistungen, Transportkosten, Zahlungsbedingungen

5.1  Der Kaufpreis ergibt sich aus dem Vertrag. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Fracht, Überführung und Zölle. Nebenleistungen (insbesondere Programmierung, Montage und Inbetriebnahme der Ware) sind nicht vom Kaufpreis umfasst und sind nach dem Vertrag gesondert zu vergüten.

5.2  Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis, die Vergütung von Nebenleistungen sowie Transportkosten innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs. Bei Zahlungsverzug ist ACS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

5.3  ACS behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen.

5.4  Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Kunde Zahlungen auf eigene Kosten an ACS zu überweisen auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto.

5.5  Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen in elektronischer Form an den Rechnungsempfänger versandt werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ihm die elektronischen Rechnungen an der hinterlegten E-Mail-Adresse zugehen können. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form widersprechen und Rechnungen in Papierform verlangen. In diesem Fall hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehrkosten (Druck, Porto) zu tragen.

5.6  Zur Aufrechnung ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von ACS schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt, der zurückbehaltene Betrag steht in einem angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.

5.7  ACS steht ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger angefallener Verzugszinsen zu.


§ 6  Eigentumsvorbehalt

6.1  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen ACS und dem Kunden im Eigentum von ACS (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoeinziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang.

6.2  Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung stets für ACS, ohne dass ACS hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von ACS. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht ACS gehörender Ware erwirbt ACS Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verständnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht ACS gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird ACS Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt ACS Miteigentum an dem Verhältnis der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in ACS Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

6.3  Wird die Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht ACS gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an ACS ab; ACS nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Faktura-Endbetrag der Forderung (einschließlich USt.) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Eigentum von ACS, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von ACS an dem Miteigentum entspricht.

6.4  Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden § 6.3. tatsächlich auf ACS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

6.5  Zur Einziehung der gemäß vorstehendem § 6.3 bleibt der Kunde bis zum Widerruf durch ACS ermächtigt; ACS Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ACS wird von dem Widerrufsrecht und der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

6.6  Der Kunde ist verpflichtet, ACS unverzüglich von der Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die daraus im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten einer Intervention durch ACS, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.

6.7  Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, zum Einbau oder zur Umarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

6.8  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ist ACS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn ACS vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist ACS zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6.9  ACS verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in ACS Ermessen.

6.10  Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an ACS ab; ACS nimmt die Abtretung an.


§ 7  Gewährleistung, Sachmängel

7.1  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2  Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet ACS eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen ACS und dem Kunden ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt ACS insoweit keine Haftung.

7.3  Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

7.4  In Gewährleistungsfällen hat der Kunde nach Wahl von ACS Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Entstehen bei der Nacherfüllung Schäden an anderen Sachen als der mangelhaften Ware, kann der Kunde diese Schäden nur nach Maßgabe von nachstehenden § 8 ersetzt verlangen.

7.5  Ist ACS zur Nacherfüllung nicht bereit, schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6  Die gesetzlichen Bestimmungen über den Lieferantenregress bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.


§ 8  Haftung, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

8.1  Für die Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten haftet ACS nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2  ACS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ACS, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- oder Leistungstermin vereinbart worden ist,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB und bei Verletzung einer ausnahmsweise gegebenen Garantie im Sinne von § 443 BGB,
d) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3  Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.4  Soweit die Haftung von ACS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von ACS Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

8.5  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ACS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.


§ 9  Verjährung

9.1  Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ACS und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.2  In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem von ACS getätigten Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von ACS mit der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einhergehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens des Kunden waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für die ursprüngliche Leistung weiter.

9.3  Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit ACS Leistung entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.

9.4  In den Fällen der vorstehenden § 8.2 bleibt es bei für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 10  Erfüllungsort, Vertragssprache, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schiedsklausel

10.1  Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ist Erfüllungsort der Abnahmeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von ACS.

10.2  Die Vertragssprache zwischen ACS und dem Kunden ist deutsch.

10.3  Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen ACS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.4  Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand für sämtliche Verträge, die unter Einbeziehung dieser AVB geschlossen werden, das für den Unternehmenssitz von ACS zuständige Gericht.

10.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 BGB bleibt unberührt.


Stand 15.08.2024